Bauten und Anlagen, die dem kleinen Bewilligungsverfahren der Gemeinde unterstehen
Für folgende Kleinbaugesuche gemäss den Vorschriften der § 92 und 94 der Verordnung zum Kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz ist das Ressort Hochbau zuständig.
§92 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat erteilt Baubewilligungen für:
a. freistehende Kleinbauten ohne Feuerungsanlagen innerhalb der ausgeschiedenen Bauzonen, sofern die Kleinbaute nicht
mehr als 12 m² Grundfläche und eine Höhe von nicht mehr als 2,50 m ab bestehendem Terrain aufweist.
(Bei den Familiengärten in der Au und an der Reinacherstrasse gilt als maximale Grundfläche 8.75 m² (Zonenreglement Landschaft der Gemeinde Therwil, §6))
b. Fahrnisbauten mit vorübergehender Zweckbestimmmung.
c. Einfriedigungen zwischen Nachbarparzellen sowie an Verkehrsflächen mit Zustimmung des jeweiligen Strasseneigentümers.
d. Antennenanlagen für Funk- und Fernsehempfang.
e. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an geschützten Gebäuden nach Anhörung der Denkmalpflege.
f. Unterhaltsarbeiten und Renovationen an Bauten und Anlagen in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer
Überbauung nach einheitlichem Plan.
g. Umfangreiche Bauplatzinstallationen mit Kantinen und Schlafbaracken.
2 Für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie für nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Waldareal gelten die Vorschriften der kantonalen Waldgesetzgebung.
§94 Bauten und Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen
1 Keiner Baubewilligung bedürfen:
a. Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen;
b. Unterhaltsarbeiten an Bauten und Anlagen, sofern diese nicht in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer
Überbauung nach einheitlichem Plan liegen oder an geschützten Gebäuden vorgenommen werden;
c. geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden (ohne Aussenwirkung);
d. der Einbau von Haushaltapparaten und von Inneneinrichtungen nicht gewerblicher Art;
e. Solaranlagen, sofern diese nicht in einer Kernzone, einer Ortsbildschutzzone, einer Denkmalschutzzone oder auf einem
Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung errichtet werden sollen;
f. Stützmauern bis maximal 1,20 m Höhe generell sowie geringfügige Terrainveränderungen im Rahmen der ortsüblichen
Gartengestaltung. Liegen (bewilligungsfreie) Stützmauern an einer Strasse, ist die Zustimmung des Strasseneigentümers
einzuholen;
g. im ortsüblichen Rahmen Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche (geltende
Praxis: bis 15 m² Wasserfläche), offene, ungedeckte Sitzplätze, Gartencheminées, Sandkästen und Planschbecken sowie
ungedeckte Autoabstellpätze etc.;
h. Umnutzungen in Gewerbezonen, falls dies mit geringen Auswirkungen auf Verkehr und Umwelt verbunden ist. Diese sind der
Baubewilligungsbehörde anzuzeigen;
i. freistehende Velounterstände in Leichtbauweise ausserhalb von Kernzonen, Ortsbild- und Denkmalschutzzonen sowie
Quartierplanperimetern, sofern sie eine Höhe von 1,50 m und eine insgesamte Grundfläche von 6 m² pro Parzelle nicht
überschreiten.
2 Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Bauvorschriften.
§94a Meldepflicht für Solaranlagen
1 Solaranlagen in Bau- und in Landwirtschaftszonen, die keiner Baubewilligung bedürfen, sind meldepflichtig.
2 Die Meldung hat mindestens 30 Tage vor Baubeginn schriftlich an das Bauinspektorat zu erfolgen, bei welchem das Formular «Meldung Solaranlage» bezogen oder vom Internet unter www.bauinspektorat.bl.ch heruntergeladen werden kann.
Wichtig: Für die Bewilligung von Stützmauern und Einfriedigungen entlang von Gemeindestrassen ist die Zustimmung der Gemeinde nötig. Deshalb ist ein entsprechendes Kleinbaugesuch einzureichen.
Wir empfehlen, sich vor der Erstellung von bewilligungsfreien Bauten und Anlagen über die geltenden Bau- und Zonenvorschriften zu erkundigen. Dies ist besonders wichtig in Bezug auf Grenzabstände und Höhe der Bauten. Die Information der Nachbarschaft ist in jedem Fall Sache der Bauherrschaft.